Satzung des MGV Nottuln, gegr. 1860

vom 17.08.2001

zuletzt geändert mit Beschluss der Hauptversammlung vom 24.01.2020

§1 Name und Zweck

Der Männergesangverein Nottuln, gegr. 1860 (im Nachfolgenden MGV genannt), ist gemeinnützig und bezweckt die Pflege und Ausbreitung des Deutschen Chorgesanges. Zur Erreichung dieses Zieles hält er regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sein Singen gemeinnützig in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Chor ist politisch und konfessionell neutral. Die alte Verbundenheit zur St. Antoni-Bruderschaft und die damit verbundene Verpflichtung an bestimmten Festtagen der Bruderschaft teilzunehmen, erhält der Verein aufrecht.

§ 2 Bundes- und Landesorganisation

Der MGV ist Mitglied des Chorverbands Nordrhein-Westfalen über den Chorverband Westmünsterland im Deutschen Chorverband e.V.

§ 3 Mitglieder

Der MGV setzt sich zusammen aus folgenden Mitgliedern:

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Singendes (aktives) Mitglied kann jeder stimmbegabte Sangesfreund werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Befragung der Stimmsprecher. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre. Ausnahmen können in besonderen Fällen zugelassen werden. Eine Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann der Vorstand nach Ablauf einer angemessenen Probezeit treffen. Förderndes (passives) Mitglied kann jede Person werden, die die Bestrebungen des MGV unterstützen will, ohne aktiv mitzusingen. Ehrenmitglied kann werden: a) Jeder aktive Sänger, der aufgrund seines Alters oder infolge Krankheit nicht mehr aktiv mitsingen kann. b) Personen, die sich um den MGV oder um das Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben haben. Ehrensänger kann jedes aktive Mitglied werden, das 40 Jahre und länger aktiv im MGV-Nottuln mitgewirkt hat. Die Ernennung erfolgt nur mit seiner Zustimmung. Ernennungen von Ehrenmitgliedern und Ehrensängern erfolgen von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 5 Pflichten der aktiven Mitglieder

Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen, die Interessen des Chores nach innen und außen zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Chores förderlich ist.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, jedoch sind rückständige Beiträge bis einschließlich zum Austrittsmonat zu begleichen. Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund den Chorproben fernbleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorheriger Mahnung ausschließen. Der Ausschluss befreit das betroffene Mitglied nicht von der Zahlung rückständiger Beiträge einschließlich die des laufenden Monats (s. § 7). Mit Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Mitglieder, die durch den Vorstand ausgeschlossen sind, können innerhalb von 4 Wochen hiergegen Einspruch einlegen. Über den Einspruch haben die erschienenen Mitglieder einer einzuberufenden Mitgliederversammlung zu entscheiden. Die Abstimmung erfolgt geheim bei einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und bindend. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 7 Beitragspflichten

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgelegten Beitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt für die von der Hauptversammlung beschlossenen besonderen Umlagen. Höhe und Zahlungsmodus bestimmt die Hauptversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, je einem Beisitzer für Geschäftsführung, Schriftführung und Kassenwesen sowie den Stimmsprechern, zugleich Notenwarte.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Ihm gehören der Vorsitzende, der Geschäftsführer zugleich stellvertretener Vorsitzender, der Schriftführer sowie der Kassenführer an. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Mitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird alle zwei Jahre durch die Hauptversammlung gewählt, Wiederwahl ist möglich. Scheitert die Wahl eines Vorstandsmitgliedes, z.B. weil kein Kandidat zur Verfügung steht, bleibt der bisherige Amtsinhaber bis zur Wahl eines Nachfolgers in einer Ergänzungswahl kommissarisch im Amt. Er kann jederzeit seinen Rücktritt von einer kommissarischen Amtsführung erklären.

Ergänzungswahlen sind innerhalb von 3 Monaten nach der Hauptversammlung einzuberufen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

§ 10 Musikausschuss

Die Stimmsprecher (§ 8) üben zugleich die Funktion einens Musikausschusses aus. Sie beraten in dieser Funktion den Vorstand und den Chorleiter insbesondere bei der Auswahl der Chorsätze.

§ 11 Chorleiter

Die musikalische Leitung des Chores obliegt dem Chorleiter, dessen Anstellung aufgrund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand erfolgt. Der Vorstand vereinbart auch die zu zahlende Vergütung. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit unter Mitarbeit des Vorstandes. Der Chorleiter kann auf Einladung des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

§ 12 Hauptversammlung / Mitgliederversammlung

Neben der regelmäßig zu Anfang des Kalenderjahres stattfindenden Hauptversammlung kann der Vorstand nach Bedarf eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladungen zu den Versammlungen ergehen schriftlich spätestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin unter Angabe einer Tagesordnung. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der zur Hauptversammlung erschienenen Mitglieder ist die Versammlung beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wird eine Satzungsbestimmung die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. Stimmberechtigt ist jedes aktive Mitglied. Jedem aktiven Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Anträge sind bis zum Beginn der Versammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen. Ausnahmen können auf Beschluss der Versammlung zugelassen werden.

§ 13 Aufgaben der Hauptversammlung

§ 14 Berichterstattung und Entlastung

Der Vorsitzende erstattet der Hauptversammlung einen Jahresbericht, der Chronist verliest die Jahreschronik, der Kassierer berichtet über die Kassenlage und der Chorleiter über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung für das kommende Jahr. Nach Anhörung der Kassenprüfer kann dem Kassierer und dem Vorstand Entlastung erteilt werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

Der Verein gilt so lange als bestehend, als sich vier Sänger zum Zweck des Vereins im Sinne des § 1 bekennen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Sängerbund Nordrhein-Westfalen oder die örtliche Gemeindeverwaltung mit der Maßgabe zu übertragen, dass die Verwendung ausschließlich im Sinne des § 1 dieser Satzung zu erfolgen hat. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

§ 16 Änderung dieser Satzung

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 17 Inkrafttretung der Satzung

Diese Satzung hat die Hauptversammlung vom 17.08.2001 mit sofortiger Wirkung beschlossen.

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